Wie Sie Privatinsolvenz (Verbraucherverfahren) in Karlsruhe oder bei einem anderen Insolvenzgericht beantragen können

 

 

Wer kann überhaupt Privatinsolvenz anmelden?

Die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenzverfahren)  kann von allen Privatpersonen beantragt werden. Egal ob Sie Arbeitnehmer, Beamter, Rentner, Hausfrau oder Hausmann, Kleinunternehmer oder arbeitslos sind.

Der Antrag ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit: Auch ausländische Staatsbürger mit Wohnort in Deutschland können Privatinsolvenz beantragen.

 

Falls Sie selbstständig waren, gibt es drei zusätzliche Voraussetzungen:

Als Einzelunternehmer oder Freiberufler kann man nur dann ein Verbraucherverfahren beantragen, wenn man
1. nicht mehr aktiv tätig ist - das Gewerbe also abgemeldet wurde
2.  "übersichtliche Vermögensverhältnisse" hat. Das heißt konkret, es dürfen nicht mehr als 19 Gläubiger vorhanden sein und
3. es dürfen auch keine Schulden dabei sein, die in Ihrer Arbeitgeberverpflichtung  gegenüber Angestellten begründet sind. Das können zum Beispiel offene Gehälter, Lohnsteuern oder Sozialabgaben sein.

Falls solche Verbindlichkeiten bestehen, führt der richtige Weg zur Entschuldung über das Regelinsolvenzverfahren für Gewerbetreibende.

 

Selbstständige Tätigkeit nach Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens

Auch während eines laufenden Privatinsolvenzverfahrens dürfen Sie (wieder) selbstständig tätig sein. Wichtig zu wissen ist aber, dass Sie Ihren Gläubigern dadurch keinen Nachteil zufügen dürfen. Das bedeutet konkret: Wenn Sie in Ihrem Beruf als Angestellte/r mehr verdienen würden, müssen Sie sich so behandeln lassen, als ob Sie über das höhere pfändbare Einkommen verfügen würden. 

 

Beim Vorbereiten und Stellen eines Antrags auf Privatinsolvenz oder eine Regelinsolvenz in Karlsruhe - aber auch bei jedem anderen deutschen Insolvenzgericht- können wir Sie begleiten, die Insolvenzordnung gilt bundesweit.

 

Möglichkeiten zur Verkürzung des Verfahrens:
1. Das Verfahren kann auf Antrag um ein Jahr (5 statt 6 Jahre) verkürzt werden, wenn Sie die Verfahrenskosten spätestens mit Ablauf des 60. Monats der Laufzeit aufbringen konnten.NEU: Im Zuge der Corona-Krise wurde die Verfahrensdauer für Anträge die ab 01.10.2020 gestellt werden, generell auf drei Jahre herabgesetzt. Diese Erleichterung gilt bis 2025.


2. Das Verfahren kann auf Antrag um drei Jahre (3 statt 6 Jahre) verkürzt werden, wenn Sie sowohl die Verfahrenskosten, als auch 35% der Gläubigerforderungen spätestens mit Ablauf des 36. Monats eingezahlt haben.NEU: Im Zuge der Corona-Krise wurde die Verfahrensdauer für Anträge die ab 01.10.2020 gestellt werden, auf drei Jahre herabgesetzt. Diese Erleichterung gilt bis 2025.

 

3. Noch schneller kann das Verfahren beendet werden, wenn es gelingt, mit den Gläubigern nach Eröffnung nochmals neu zu verhandeln und eine Einigung zu erzielen.
 

Lassen Sie überprüfen, ob eine Verkürzung für Sie machbar ist - vereinbaren Sie einen Beratungstermin oder kommen Sie zu einem Vortrag - Termine finden Sie unter "Aktuelles"

 

 

Was brauchen Sie, um einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen zu können?

1. Einen Nachweis darüber, dass Sie auf der Grundlage der Insolvenzordung einen erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch mit allen Gläubigern unternommen haben. ("Scheiternsbescheinigung").

Diese Bescheinigung dürfen nur "geeignete Stellen" oder "geeignete Personen" ausstellen.
Theoretisch könnten Sie also einen solchen Einigungsversuch durchaus selbst durchführen, praktisch würde Ihnen jedoch niemand eine Bescheinigung ausstellen, weil für die bescheinigende Person oder Stelle nicht nachprüfbar wäre, ob der Einigungsversuch wirklich korrekt durchgeführt worden ist.
 

2. Ein vollständiges und richtiges Gläubigerverzeichnis

Um ein solches Verzeichnis erstellen zu können ist es notwendig, dass möglichst alle beteiligten Gläubiger zusammengetragen werden.  Wenn man keine vollständigen Unterlagen hat, muss man alle Möglichkeiten ausschöpfen um zumindest herauszufinden, wo eventuell noch Verbindlichkeiten bestehen könnten. Das kann zum Beispiel die Beantragung einer Eigenauskunft von der Schufa oder einer anderen Auskunftei sein, oder die Kontaktaufnahme mit dem Gerichtsvollzieher, falls er schon einmal gegen Sie tätig war. 
Dann muss bei jedem einzelnen Gläubiger angefragt werden, wie hoch der aktuelle Forderungsstand ist. Das wird im Zuge des außergerichtlichen Einigungsversuchs von uns gemacht - Sie können aber auch selbst Kontakt mit Ihren Gläubigern aufnehmen. Wichtig ist nur, dass die Berechnung aller Forderungen auf einen bestimmten Stichtag erfolgt, damit die Beträge auch korrekt quotiert werden können.

 

3. Korrekte und vollständige Angaben zu Einkommen und Vermögen

Das ist notwendig, damit das Gericht beurteilen kann, ob Sie wirklich zahlungsunfähig sind. Als Nachweis sind die Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten zwei Monate, oder der Leistungsbescheid eines anderen Trägers vorzulegen.

 

 

4. Abtretungserklärung

Mit der Abtretungserklärung versichern Sie, dass Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter abgeben werden. Diese Beträge fließen in Ihre Insolvenzmasse ein und dienen der Deckung der Verfahrenskosten und Ihrer Schuldentilgung. Diese Erklärung gilt für die gesamte Laufzeit des Verfahrens und ist zwingende Voraussetzung für Ihre Restschuldbefreiung.
Die Abtretung betrifft alle Arten von regelmäßigen Einkünften, z.B. Arbeitseinkommen, Renten oder vergleichbare Bezüge.

 

Falls Sie selbstständig sind, wird Ihr Einkommen so berechnet, als ob sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären.

 

 

 

 

 

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