Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren ist der richtige Weg zur Schuldenregulierung für juristische Personen (z.B. GmbH, nicht rechtsfähige Vereine), für andere Gesellschaften, wie zum Beispiel OHG Partnergesellschaften, KG, GbR, aber auch für Einzelunternehmer. 

Antrag
Ein Regelinsolvenzverfahren kann vom Schuldner, aber auch von einem Gläubiger beantragt werden.

Der Schuldner muss sogar einen Insolvenzantrag stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder droht, oder das Unternehmen überschuldet ist. Die Frist dafür ist mit drei Wochen sehr kurz. Der Sinn dieser Antragspflicht liegt darin, dass weitere Schäden bei den Gläubigern vermieden werden. 
Wird die Antragspflicht verletzt, haftet der Schuldner nicht nur selbst für die dadurch entstehenden Schäden, er kann
zudem noch wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich belangt werden. In der Praxis ist es nicht immer so einfach zu erkennen, wann tatsächlich ein Insolvenzgrund eingetreten ist. Trotzdem ist die Rechtsprechung hier sehr streng, schon wenn der Verantwortliche hätte erkennen können, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder werden wird, oder überschuldet war, wird schuldhaftes Handeln unterstellt.

Juristische Personen

Bei juristischen Personen ist das Ziel des Regelinsolvenzverfahrens entweder die komplette oder teilweise Sanierung und Fortführung des Unternehmens, oder die geordnete Liquidation - also die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger aus dem noch vorhandenen Vermögen und der anschließenden Löschung des Unternehmens.

Das Insolvenzgericht wird in den meisten Fällen zunächst einen Gutachter einsetzen um festzustellen, ob genügend Masse vorhanden ist, damit die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können und wenn ja, ob eine Sanierung sinnvoll ist, oder nicht.

Oft wird bereits vor der Eröffnung des Verfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, dessen Hauptaufgabe es ist, Vermögen zu sichern.

 

Natürliche Personen

Bei natürlichen Personen (Einzelunternehmer) ist das Ziel des Regelinsolvenzverfahrens ebenso wie für Privatpersonen (Verbraucher), die Restschuldbefreiung. Natürliche Personen können im Gegensatz zu juristischen Personen auch einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen, wenn das noch vorhandene Vermögen aktuell nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.

Als Einzelunternehmer gelten alle, deren Gewerbe noch angemeldet ist.
Falls das Gewerbe schon abgemeldet ist, wird ein ehemaliger Einzelunternehmer wieder wie eine Privatperson behandelt, wenn er keine offenen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen (z.B. Löhne, Lohnsteuern, Sozialabgaben) hat und wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Das heißt, es dürften dann nicht mehr als 19 Gläubiger beteiligt sein.

 

Kosten

Die Kosten des Regelinsolvenzverfahrens können erst nach Abschluss genau bestimmt werden. Die Höhe der Verwaltervergütung richtet sich nach der Insolvenzmasse und den am Verfahren beteiligten Gläubigern mindestens aber 1.000,00 €. Hinzu kommen eventuelle Kosten für den vorläufigen Insolvenzverwalter, sowie Gerichtskosten.

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